Rentenversicherungplicht im Handwerk

Versicherungspflichtig sind unter Anlage A (zulassungspflichtiges Handwerk):

-Einzelunternehmen, die Betriebsinhaber,welche in die Handwerksrolle eingetragen sind.
-Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (z.B GbR, KG OHG)und über die Meiserprüfung verfügen. Es spielt keine Rolle ob sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschft beteiligt sind.

Nicht versicherungspflichtig sind:
-Einzelunternehmen, die in ihrer Person keine Eintargung in die Handwerksrolle haben, aber einen entsprechend geeigneten Betriebsleiter beschäftigen.
-Kaptalgesellschten, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG)
-weitere Personen: Inhaber eines hanwerklichen Nebenbetriebs
 Nachlassverwalter, Nachlasspfleger,Nachlasskonkursverwalter
 Witwen, Witwer und Erben, die nach dem Tod des Handwerkers desn Handwersbetrieb fortführen.

Anlage B1 (zulassungsfreies Handwerk):

Für Besitzer von Handwersbetrieben, die ab dem 1.1.2004 in die Ablage B1 der HwO eingetragen wurden, besteht keine Handwerkerpflichtversicherung.
Ausnahme: Wer bereits im Rahmen der Anlage  A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag, unterleigt witerhin der Handwerkerplichtversicherung.

Unter Anlage B2 (handwersähnlcihes Gewerbe):

Keine Handwerkerpflichtversicherung

Weitere Informationen unter:

www.zdh.de
E-Mail: [email protected]