Mitarbeiterzuwendungen: Zwischen Lob und Boni
Wer gute Mitarbeiter in seinem Salon hat, möchte sie auch gerne behalten. Denn jeder Unternehmer weiß: viele Kunden sind in hohem Maß auf „ihren" Friseur oder Friseurin fixiert und wechseln nur in Notfällen zum Kollegen.
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Sollte dieser Leistungsträger also eines Tages den Salon verlassen und zur Konkurrenz gehen, ist oft auch der Kunde weg. Welche Möglichkeiten gibt es also, einen guten Mitarbeiter bei der Stange zu halten und ihm seinen Arbeitsplatz so schmackhaft wie möglich zu machen?
Anerkennung – das A und O
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Machen Sie aus Ihrer Wertschätzung keinen Hehl! Jeder Mitarbeiter freut sich über Lob und anerkennende Worte – Friseure, als kreative Menschen, ganz besonders! Doch damit allein ist es natürlich nicht getan, denn für einen warmen Händedruck kann sich niemand etwas kaufen. Provisionsmodelle sind auf jeden Fall ein guter Ansatz, jedoch in der praktischen Umsetzung nicht für jeden Salon machbar. Auch eine Gehaltserhöhung, bei der oft weniger als 50 Prozent tatsächlich im Geldbeutet des Angestellten landen, erzielt nicht immer den gewünschten Effekt. Die Frage nach Mitarbeiterzuwendungen, die ohne großen Aufwand und zum Vorteil von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf die Beine zu stellen sind, ist daher äußerst relevant.
Leistungen mit Mehrwert
Die Rechtsprechung ist eindeutig: Ob Geld- oder Sachwert – alles, was ein Arbeitnehmer von seinem Chef erhält, ist steuer- und sozialversicherungspflichtige Entlohnung. Doch darüber hinaus sehen das Sozialversicherungsrecht wie auch die Steuergesetzgebung einige Möglichkeiten vor, die zumindest steuerbegünstigt oder sogar abgabefrei sind. Doch Vorsicht und Überprüfung sind bei den folgenden Tipps auf jeden Fall geboten! Überall könnten sich – je nach der Unternehmensform und -größe – Fallstricke verbergen, die unbedingt vor der Umsetzung mit dem Steuer-oder Unternehmensberater geklärt werden sollten! Denn nur bei richtiger Anwendungen sind Einsparungen für beide Seiten möglich. Hier ein kleiner Überblick über die entsprechenden Möglichkeiten:
Jobtickets, Bezingutscheine und Fahrtkostenzuschüsse:
Jobtickets, also Fahrscheine zur Benutzung des öffentlichen Personen-Nahverkehrs sind in „teuren" Städten wie beispielsweise München durchaus interessant. Bis zu 44 Euro im Monat sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Sollte der Beitrag nicht ausreichend sei, kann der Arbeitgeber mit seinem Angestellten eine Zuzahlung vereinbaren. Auch Tank- bzw. Benzingutscheine sind attraktiv als Boni, das sie praktisch wie Bargeld fungieren. Sie dürfen jedoch den Höchstbetrag von 44 Euro monatlich nicht überschreiten. Zudem ist die aktuelle Rechtslage im Auge zu behalten, da hin und wieder von einer Senkung des Höchstbetrages auf 20 Euro die Rede ist.
Wird ein Fahrtkostenzuschuss in Form einer Pauschale gewährt, berechnet diese sich aus den tatsächlichen Arbeitstagen und dem Arbeitsweg bzw. der Kilometerzahl für die einfache Strecke. Das Ergebnis wird mit 30 Cent multipliziert. 15 Prozent Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und evt, die Kirchensteuer sind für diese Pauschale fällig, die vom Arbeitgeber zu leisten ist. Es kommen keine Sozialversicherungsabgaben hinzu. Das Netto für den Arbeitnehmer ist damit höher, während für den Arbeitgeber die Abgabenlast sinkt. Doch Vorsicht: Der Betrag sollte die Höhe der Werbungskosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, nicht überschreiten.
Gesundheitsförderung, Fitness- und Präventionskurse
Besonders für Friseurinnen und Friseure, die von Berufs wegen in puncto Haltungsschäden ohnehin gefährdet sind, stellen Präventionsmaßnahmen eine interessante Alternative dar. Viele Optionen und Anwendungen, darunter auch Rückenschule oder Massagen, fallen darunter. Der Arbeitgeber kann diese Zuwendungen seinen Mitarbeitern steuer- und beitragsfrei zukommen lassen, wobei der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer bei 500 Euro im Jahr liegt. Die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine und Fitnessstudios fallen jedoch nicht unter die Steuerbefreiung. Der Salonbetreiber kann jedoch z.B. mit dem Fitnessstudioinhaber Rahmenverträge für Betriebssport abschließen und direkt abrechnen. Da der Friseurunternehmer somit unmittelbarer Vertragspartner ist und seinen Friseuren die Mitgliedschaft im Fitnessstudio in Form eines Sachbezugs ermöglicht, ist die 44 Euro Freigrenze in diesem Fall anwendbar.
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Personalrabatt beim Wareneinkauf
Bei der Einlösung von Warengutscheinen im Salon kann in der Regel der so genannte Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich angewandt werden. So wird es möglich, dass Waren – von Styling- und Pflegeprodukten bis hin zu Bürsten & Co. spürbare Abschläge auf den Verkaufspreis möglich sind, ohne dass gleichzeitig ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist.
Tablets & Co.
Da auch digitale Anwendungen und Apps – beispielsweise zum interaktiven Frisurenstyling oder Cut- und Colorationstrainings längst in den Friseursalons Einzug gehalten haben, ist auch die Überlassung von Smartphones und Tablets an Mitarbeiter möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass alle Geräte und Anwendungen auch nachweislich im Salon eingesetzt werden. Zu beachten ist, dass es sich nur um eine zeitlich begrenzte, vertraglich geregelte Überlassung der Geräte handeln darf. Steuerbelastungen fallen dann an, wenn die Geräte übereignet werden. Doch nicht jeder Mitarbeiter braucht zwingend ein Smartphone – höchstens der oder die, wo zwischen mehreren Filialen hin und hergependelt wird und die Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Und nutzt die Filialleitung ihr privates Handy für betriebliche Zwecke, kann der Arbeitgeber eine steuer- und beitragsfreie Pauschale von bis zu 20 Euro/Monat erstatten.
Zuschüsse zur Kinderbetreuung
Kindergartenzuschüsse und Betreuungsleistungen sind besonders für wiedereinsteigende Friseurinnen nach der Babypause interessant: Da die Branche händeringend nach qualifiziertem Personal sucht, ist das Angebot des Arbeitgebers, einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten zu leisten, höchst interessant. Denn ob Kindertagesstätte, Hort oder eine anderen Einrichtung, wo Unterbringung und Verpflegung für den Nachwuchs gesichert sind: Oft macht erst ein Beitrag zu diesen Kosten, die in manchen Städten enorm hoch sind, die Rückkehr an den Arbeitsplatz für Friseurinnen attraktiv. Und da das Friseurhandwerk ohnehin nicht für Spitzengehälter bekannt ist, kann es sich mit einem Zuschuss oder gar der vollen Übernahme der (vertraglich nachgewiesenen) Betreuungskosten für Frauen mit Kindern nun wieder lohnen, arbeiten zu gehen! Sowohl der Zuschuss wie auch die vollständige Übernahme der Betreuungskosten sind für den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei.
Anmerkung der Redaktion: Diese Angaben dienen lediglich als erste Hinweise. Sie können und sollen eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben kann trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernommen werden.

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