Fiasko beim Friseur – wer zahlt was?

Die falsche Farbe, ein missglückter Schnitt – das sind nur einige der Szenarien, die sich weder Friseurkunden noch ihre Coiffeure gerne näher ausmalen. Doch nicht jeder Grund, der einen Kunden nach dem Friseurbesuch unzufrieden zurücklassen mag, ist triftig genug, um damit vor Gericht zu ziehen. Doch manche Kunstfehler können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.


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Pfusch auf dem Kopf

Das will garantiert niemand: Der Friseur präsentiert sein Werk – und es sieht einfach nur schrecklich aus. Muss der Kunde dann bezahlen, also zum Beispiel für die Farbe? Im Gegenteil. Er darf, soweit er seinen Unmut unmittelbar äußert, sogar eine kostenlose Nachbesserung fordern, so sagt es unser Recht. Und falls der Friseur nicht bereit ist, den verursachten Schaden wieder zu beheben, kann der geschädigte Kunde übrigens auch zur Konkurrenz gehen – auf Kosten des Verursachers.

Doch je größer der Schaden, desto höher auch die Forderungen, die der Geschädigte einfordern kann. Während man bei beispielsweise lediglich zu kurz geschnittenem Haar mit einer Klage vor Gericht kaum durchkommt, etwa mit einer Schmerzensgeldforderung - dies wäre nur der Fall, wenn das Persönlichkeitsrecht stark gelitten hätte – so sieht die Sache bei gravierenden oder dauerhaften Schädigungen des Haares schon ganz anders aus.

 


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So wurden einer jungen Frau nach einer Entscheidung des OLG Koblenz ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zugesprochen, nachdem der Friseur ein Haarfärbemittel fehlerhaft angewandt hatte und dabei die Kopfhaut stellenweise abstarb und eine kahle Stelle zurückblieb. Die psychischen Belastungen, die der jungen Frau damit zugefügt wurden, waren für das Urteil ebenso ausschlaggebend wie die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Denn die Höhe der Beeinträchtigung sowie die Frage, ob zudem dauerhafte Schäden bleiben, sind entscheidend für die Höhe des Schmerzensgeldes.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist demzufolge nur in solchen Fällen gegeben, wo eine falsche Behandlung nachgewiesen wird und dadurch andauernd Schäden verursacht werden, die das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Dazu zählen auch gravierende Schäden wie Haarausfall infolge der Behandlung, stark gereizte Kopfhaut aufgrund einer missglückten Dauerwelle oder eine völlig andere Haarfarbe als die ursprünglich gewünschte. Auch hier können Schmerzensgeldzahlungen in beträchtlicher Höhe fällig werden, die von 200 Euro durchaus in vierstellige Bereiche gehen können.

 


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Nur gute Gründe zählen!

Anders ist die Lage bei vorübergehenden Beeinträchtigungen. Die Klage einer Dame aus München, die beim Friseur explizit um ein vorsichtiges Schneiden ihres Deckhaars gebeten hatte, scheiterte und es kam zu keiner Auszahlung eines Schmerzensgeldes. Zwar wies die Dame auf das zu kurz geschnittene Haar und die dadurch sichtbare Kopfhaut hin, das Gericht begründete seine Entscheidung jedoch mit den Worten, dass sie ja den gesamten Prozess des Schneidens beobachtet, sich danach aber nicht umgehend beschwert hatte. Für Friseurkunden bedeutet das: Nicht stumm leiden oder bangen, sondern besser sofort Alarm schlagen, wenn man das Gefühl hat, dass beim Haareschneiden etwas schiefgehen könnte!

 

Nachbesserung statt Geld zurück

Wie bei jeder Dienstleistung hat ein Kunde grundsätzlich den Anspruch auf Nachbesserung. In diesem Punkt unterschiedet sich das Friseurhandwerk von keinem anderen Handwerks- oder Dienstleistungsberuf. Ob der Friseurkunde nun direkt vor Ort oder erst zu Hause einen handwerklichen Fehler entdeckt, der sollte den Coiffeur seines Vertrauens unbedingt und möglichst umgehend darüber in Kenntnis setzen und eine Nachbesserung verlangen. Mit einem undifferenzierten „Ich will mein Geld zurück" kommt man in der Regel nicht sonderlich weit. Es sei denn, eine missratene Frisur ist schlicht nicht mehr zu retten! Ist ein solcher Fall mit seelischen Qualen und persönlichkeitsrechtlichen Einschränkungen verbunden, wird wiederum in manchen Fällen Entschädigung bzw. Schmerzensgeld fällig. Vorausgesetzt, der Schaden kann beweisen werden.

 

Ansprüche des Dienstleisters

Übrigens hat auch der Friseur einen Anspruch auf Schadensersatz. Zum Beispiel dann, wenn ein Kunde ohne rechtzeitige Absage nicht zum vereinbarten Termin im Salon erscheint und der Friseur die entstandene Lücke bzw. die Leerzeit nicht füllen kann. Dies muss er im Ernstfall allerdings nachweisen können und auch in puncto Schadensersatz darf man keine astronomischen Summen erwarten. Es wird in jedem Fall deutlich weniger sein als das, was der Kunde in die Kasse gespült hätte! Und natürlich muss sich jeder Friseur fragen, ob man einen treuen Kunden mit dieser Art von Forderungen nicht unter Umständen vergraulen würde. Was wohl mehr als wahrscheinlich wäre...