Gesetzlicher Mindestlohn und Erfassung der Arbeitszeit


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Gesetzlicher Mindestlohn und Erfassung der Arbeitszeit

Zum 01.01.2015 traten im Zuge der Einführung des zwingenden gesetzlichen Mindestlohns neue Regelungen in Kraft.

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde ist grunsätzlich für alle Arbeitnehmer gültig. Nicht bindend ist er für Schüler, Auszubildende, Studierende, ehrenamtlich Tätige und Jugendliche unter 18 Jahren. Auch Mitarbeiter im Rahmen eines Orientierungspraktikums von maximal drei Monaten als Aufnahmevoraussetzung einer Ausbildung oder eines Studiums, einem ausbildungs- und studiumsbegleitenden Praktikum von Maximal drei Monaten sowie als Einstellungsqualifikation nach §54a SGB III und Berufsbildungsvorbereitung nach §§ 68 – 70 BbiG haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ebenso keinen Anspruch haben Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.

Entwicklung des Mindestlohns

Erstmals überprüft werden wird der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2017 durch die Mindestlohnkommission (§ 4ff MiLoG), bestehend aus Vertretern der Tarifpartner. Folgend wird diese alle zwei Jahre einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns machen. Dieser kann von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung übernommen und damit rechtsgültig werden.

Gesetzlicher Mindestlohn gilt nicht für Friseure

Bereits zum 1. August 2013 wurde der bundesweit für das Friseurhandwerk gültige Mindestlohn-Tarifvertrag auf den Weg gebracht, der die Mindestentgelte regelt. Die Tarifgemeinschaft, bestehend aus 26 Tarifpartnern, einigte sich auf 6,50 Euro pro Stunde (Ost) und 7,50 Euro pro Stunde (West) als Eingangsstufen. Dieser Tarifvertrag beinhaltete eine stufenweise Anhebung des Mindestentgelds Ost und West im Friseurhandwerk, so dass seit 01.08.2015 ein bundesweiter Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erreicht wurde.

Vorteil von Seiten des Arbeitnehmers im Friseurhandwerk ist, dass dieser einheitliche Tarifvertrag  für alle Beschäftigungsarten im Friseurbetrieb gültig ist.

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

Das Arbeitnehmerentsendegesetz sah für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2015 die Erfassung und Dokumentation der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter vor. Geringfügig Beschäftigte müssen bis auf Weiteres für einen unbefristeten Zeitraum erfasst werden.

Nach § 19 AentG und § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit festgehalten werden. Eine lückenlose Dokumentation muss im Falle einer Überprüfung nachvollziebar sein. Gültig sind sowohl manuelle als auch elektronische Zeiterfassungssysteme, Tabellen, Notizen, Vermerke, Anwesenheitskladden und dergleichen. Spätestens zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag (bis zu einer Woche rückwirkend) müssen die Daten in das Zeiterfassungssystem übertragen werden. Die Unterlagen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(Quellen: LIV des bayerischen Friseurhandwerks; Verdi.de)